Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung der Geschäftsbedingungen und deren Annahme
- Die Geschäftsbeziehungen zwischen der interimGroup Beratungsagentur Dirk Griesinger (nachfolgend iGroup) und dem Kunden unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen zwischen iGroup und dem Kunden gelten nur insoweit, als sie schriftlich von iGroup und dem Kunden als Teil der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung bestätigt werden. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien dieses Vertrages, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf. Die Entgegennahme der von iGroup übersandten Kandidatenunterlagen durch den Kunden stellt eine Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.
2. Übernahme von Leistungen bei Interims Management
- Ist der Kunde einverstanden, dass iGroup die jeweiligen Tätigkeiten für den Kunden durch einen oder gegebenenfalls mehrere der von iGroup vorgestellten selbständigen Auftragnehmer erbringt, schließt der Kunde mit iGroup einen gesonderten Vertrag, in dem insbesondere der Gegenstand und der Umfang der von iGroup zu erbringenden Tätigkeiten sowie die vom Kunden zu zahlende Vergütung festgelegt werden.
3. Allgemeine Pflichten des Kunden
- 1. Der Kunde hat sicherzustellen, dass iGroup alle für die Erbringung der übernommenen Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
- 2. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Prüfung von Referenzen einschließlich der Bestätigung von beruflichen oder akademischen Qualifikationen und wird sich von der Eignung eines von iGroup vorgestellten Kandidaten selbst bzw. durch bevollmächtigte Mitarbeiter überzeugen.
- 3. Der Kunde stellt alle nötigen Unterlagen zur ordentlichen Durchführung der Vertriebsaktivitäten für den Kunden zur Verfügung. Des Weiteren stellt der Kunde alle nötigen Unterlagen zur Verfügung um eine entsprechende Außenwirkung als Mitarbeiter zu ermöglichen.
4. Ergänzende Pflichten des Kunden bei Interimmanagement
- 1. Der Kunde hat durch die Art und Weise der Vertragsabwicklung sowie durch geeignete interne Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass ein mit einem selbständigen Auftragnehmer/Bewerber (eingesetztes Personal von iGroup) geschlossener Vertrag nicht nachträglich in ein Arbeitsverhältnis umgedeutet werden kann (vgl. § 7 SGB IV und § 2 Nr. 9 SGB VI, SGb 2000, 189-198). Dies hindert den Kunden nicht, nach Beendigung solcher Aufträge den vorherigen Auftragnehmer/Bewerber nunmehr als Arbeitnehmer einzustellen oder als selbständigen Berater zu beschäftigen. Auf die sich hieraus ergebenden möglichen Honoraransprüche unter Ziff. 6 wird verwiesen.
- 2. Soll der von iGroup eingesetzte Interimmanager beim Kunden in einer Vertrauensstellung eingesetzt werden, insbesondere aber nicht ausschließlich durch die Übertragung von Umgang mit Geld und/oder Wertsachen, hat der Kunde iGroup hierüber vorher zu informieren. In diesem Fall muss eine gesonderte Vereinbarung mit iGroup getroffen werden.
- 3. Der Kunde wird den von iGroup eingesetzten Interimmanager in die eigenen Unternehmensrichtlinien einweisen und entsprechend belehren. Dies gilt insbesondere auch für die Nutzung für die vom Kunden für den Interimmanager zur Verfügung gestellte technische Ausrüstung (z.B. Computer) hinsichtlich des Nutzungsumfangs und der Nutzungsgrenzen.
- 4. Der Kunde trägt die Verantwortung für die etwa notwendige Beschaffung von Arbeits- oder anderen Erlaubnissen, insbesondere auch für die Rechtmäßigkeit der Aufträge, die er an die von iGroup vorgestellten selbständigen Interimmanager gegebenenfalls erteilt.
5. Honorarvergütung
- Die vom Kunden zu zahlende Vergütung für die Übernahme von Leistungen durch iGroup bestimmt sich nach dem im Auftrag mit dem Kunden vereinbarten Honorarsätzen.
6. Erweiterte Vergütungspflicht bei Anstellung durch den Kunden bei Interimmanagement
- 1. Stellt der Kunde den Auftragnehmer/Bewerber außerhalb des Interimmanagements innerhalb von 18 Monaten
- a. nach dem ersten Vorstellungstermin gem. der einzelvertraglich getroffenen Vereinbarungen,
- b. nach der ersten Herstellung eines Kontaktes zum bzw. der erstmaligen Übersendung von Unterlagen über den Bewerber gem. den einzelvertraglich getroffenen Vereinbarungen
- c. nach Abschluss der letzten Tätigkeit des Bewerbers oder Auftragnehmers gem. den einzelvertraglich getroffenen Vereinbarungen ein, hat der Kunde iGroup hierüber sowie über die Einzelheiten der mit dem Auftragnehmer/Bewerber getroffenen Absprachen (einschl. Höhe der vom Kunden zu zahlenden Vergütung nebst Nebenkosten, wie Fahrtgeld etc.) unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
- 2. Bei Anstellung des von iGroup vorgestellten selbständigen Auftragnehmers durch den Kunden, hat der Kunde an iGroup ein Honorar nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu zahlen:
- 2.1. Das Honorar für eine Festanstellung betragt 30 % des ersten Bruttojahresgehalts. Zur Berechnung des ersten Bruttojahresgehaltes zählen auch Bestandteile, die erfolgsunabhängig und erfolgsabhängig bezahlt werden. Erfolgsunabhängige Gehaltszulagen, wie etwa geldwerte Vorteile (z.B. Dienstwagen), Auslandszulagen, Wohnkostenzulagen oder Repräsentationszulagen werden mit ihrem steuerlichen Wert (gem. Steuergesetz) angesetzt. Für die Privatnutzung eines Dienstwagens z.B. werden pauschal EUR 8.000,00 zum Bruttojahresgehalt hinzu addiert. Erfolgsabhängige Gehaltszulagen, wie z.B. Tantiemen, Boni oder Gewinnanteile werden mit ihrem normalerweise zu erwartenden oder üblichen Wert angesetzt.
- 2.2. Das Honorar bei Anstellung als selbständiger Auftragnehmer beträgt 30 % Bruttogewinnmarge der zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer in Rechnung gestellten Vergütung nebst Nebenkosten, wie Fahrtgeld, Aufwandsentschädigung etc. Die Zahlungsverpflichtung besteht so lange, wie der Auftragnehmer für den Kunden tätig ist (auch im Falle einer wiederholten Tätigkeit des Auftragnehmers für den Kunden ohne Mitwirkung von iGroup). Der Kunde hat iGroup jeweils über die vom Auftragnehmer in Rechnung gestellte Vergütung durch Übersendung von Ablichtungen der Rechnungen zu informieren.
- 3. Das Honorar nach Ziffer 6.1.a. dieser Honorarstruktur ist fällig mit Abschluss des Vertrages zwischen dem Kunden und dem von iGroup vorgestellten selbständigen Auftragnehmer. Das Honorar nach Ziffer 6.1.b. dieser Honorarstruktur wird dem Kunden, soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, wöchentlich in Rechnung gestellt. Berechnungsgrundlage sind die vom Auftragnehmer vorgelegten und vom Kunden unterzeichneten Tätigkeitsnachweise sowie die vom Auftragnehmer an den Kunden in Rechnung gestellte Vergütung. Die Rechnungen sind nach Rechnungserhalt netto ohne Abzug fällig.
- 4. Die unter Ziff. 6.1. getroffene Regelung gilt auch, wenn der Kunde den von iGroup vorgestellten Auftragnehmer/Bewerber oder der Auftragnehmer/Bewerber ein Vertragsangebot seitens des Kunden ablehnen.
- 5. Alle Honorare bzw. Vergütungen und Kosten sind bei Rechnungserhalt sofort netto und ohne Abzug fällig. Die angegebenen Preise und Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
7. Abrechnung allgemein
- Die Rechnungen sind nach Rechnungserhalt netto ohne Abzug fällig. Der Kunde kommt auch ohne Mahnung von iGroup nach Ablauf von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Verzug. Die Aufrechnung kann vom Kunden nur mit Forderungen erfolgen, die von iGroup anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
8. Ergänzende Vereinbarung der Abrechnung bei Interimmanagement
- 1. Im Fall der Vermittlung von Interim Managern erfolgt die Abrechnung durch den Interim Manager wöchentlich. Die üblichen Kosten für Unterbringung am Einsatzort, Wochenendheimfahrten, Dienstreisen, Schulungen (z.B. Fahrtgeld, Übernachtung, Verpflegung etc.) werden dem Kunden durch den Interim Manager separat berechnet, soweit dies vertraglich nicht ausgeschlossen wurde.
- 2. Der Kunde lässt durch einen bevollmächtigten Vertreter die von iGroup geleisteten und auf einem Tätigkeitsnachweis erfassten Stunden/Tage wöchentlich prüfen. Der Vertreter hat den Tätigkeitsnachweis durch Unterschrift und Firmenstempel zu bestätigten. Das Original hiervon erhält iGroup, der Kunde bekommt eine Kopie. Liegt iGroup kein vom Kunden unterzeichneter Tätigkeitsnachweis zur Abrechnung vor, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, es sei denn, vertraglich ist eine andere wöchentliche Arbeitszeit vereinbart.
- 3. Das Personal der iGroup ist zur Entgegennahme von Zahlungen des Kunden für iGroup oder für Interim Manager nicht berechtigt.
- 4. Kommt der Kunde mit der Zahlung des Interim Managers zustehenden Vergütung in Verzug sowie im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist iGroup berechtigt, die Erbringung der geschuldeten Tätigkeiten einzustellen und das von iGroup eingesetzte Personal, soweit es beim Kunden eingesetzt ist, abzuziehen.
9. Nacherfüllung/Leistungsverhinderung
- 1. Handelt es sich bei der von iGroup zu erbringenden Leistung um eine Werkleistung, so hat der Kunde im Falle von Mängeln Anspruch auf Nacherfüllung. Nach fehlgeschlagener Nacherfüllung stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Die vorbezeichneten Ansprüche hat der Kunde unverzüglich geltend zu machen. Sie verjähren spätestens nach 12 Monaten, nachdem die Tätigkeiten erbracht wurden.
- 2. Kann iGroup die für den Kunden übernommenen Leistungen aufgrund von Umständen ganz oder teilweise nicht erbringen, die iGroup nicht zu vertreten hat, hat iGroup das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz trifft iGroup in diesem Falle nicht.
- 3. iGroup steht das Recht zur fristlosen Kündigung zu, wenn der Kunde seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt oder sich mit der Annahme der Leistung in Verzug befindet. Die sonstigen Rechte, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
- 4. Kündigt ein von iGroup für eine Festeinstellung (nicht Interimmanagement) beim Kunden vorgestellter und von diesem eingestellter Auftragnehmer/Bewerber oder kündigt der Kunde einem solchen Auftragnehmer/Bewerber innerhalb von sechs Monaten nach Arbeitsantritt oder kündigt ein von iGroup vorgestellter und vom Kunden unter Vertrag genommener Auftragnehmer oder der Kunde einem solchen Auftragnehmer vor Ablauf der Hälfte der vertraglich vereinbarten Auftragsdauer, wird iGroup sich bemühen, einen Ersatz zu finden, sofern nicht die Kündigung seitens des Kunden durch eine interne Reorganisationsmaßnahme mit der Folge des Wegfalls des Bedarfes, des Arbeitsplatzes o.a., sonstigen Reorganisationsmaßnahmen, infolge Übernahme des Kunden durch ein anderes Unternehmen oder infolge Fusion mit einem solchen oder Änderung der Arbeitsplatzbeschreibung bzw. der Aufgabenstellung verursacht wurde. Sofern iGroup zur Ersatzsuche verpflichtet ist, entstehen dem Kunden dadurch keine Mehrkosten für die eigenen Dienstleistungen von iGroup.
- 5. Absatz 4 gilt für Interimmanagement sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Kündigung nach Beendigung des vereinbarten Interimmanagements keinen Anspruch auf Dienstleistung von iGroup beinhaltet.
10. Haftung
- 1. Für Schäden, gleich woraus diese resultieren, haftet iGroup nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt entsprechend im Falle der Verletzung vor- oder nebenvertraglicher Pflichten, bei unerlaubter Handlung, bei Mangel- und Mangelfolgeschäden (soweit die Gewährleistung nicht bereits vertraglich ausgeschlossen oder eingeschränkt ist) sowie bei Verzug und Unmöglichkeit. Vorstehende Regelung gilt nicht bei einer Verletzung von Kardinalpflichten.
- 2. iGroup haftet nur insoweit, als die Schäden vorhersehbar waren. Die Haftung ist in diesen Fällen der Höhe nach begrenzt auf EUR 1.000,00 pro Schadensfall. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern der Schaden darauf beruht, dass ein gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter von iGroup vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder ein sonstiger Angestellter oder Erfüllungsgehilfe eine Kardinalpflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
- 3. Die in den vorgehenden Absätzen 1. und 2. aufgeführten Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen gelten ferner nicht bei Schäden aufgrund des Fehlens abgegebener Zusicherungen sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- 4. iGroup übernimmt für die Eignung eines dem Kunden vorgestellten selbständigen Auftragnehmers/Bewerbers keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr. Dies gilt insbesondere auch für die Prüfung von Referenzen und Qualifikationen, die dem Kunden gem. Ziff. 3.2. obliegt.
11. Verschwiegenheitspflicht
- 1. Die von iGroup eingesetzten Interimmanager sind vertraglich zur Verschwiegenheit über alle ihm zur Kenntnis gelangenden vertraulichen und geschäftlichen Angelegenheiten und Vorgänge des Kunden sowie zur Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet.
- 2. iGroup verpflichtet sich gegenüber dem Kunden ebenfalls zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdenden Informationen. Ebenso ist der Kunde zur Verschwiegenheit über alle ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdende Informationen über iGroup verpflichtet.
12. Kandidatenunterlagen
- Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne Einwilligung von iGroup Kenntnisse, Unterlagen oder sonstige Angaben über die von iGroup vorgestellten Auftragnehmer an Dritte weiterzugeben oder diese Personen Dritten vorzustellen. Falls der Kunde einen Auftragnehmer, der ihm ursprünglich durch iGroup vorgestellt wurde und/oder für ihn im Einsatz war, einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder Personenmehrheit und/oder insbesondere einem anderen Konzernunternehmen des Kunden vorstellt oder sonst bekannt macht, ist der Kunde zur Zahlung des sich ergebenden Honorars verpflichtet, wenn der ursprünglich von iGroup vorgestellte Auftragnehmer von der anderen natürlichen oder juristischen Person oder Personenmehrheit eingestellt oder als selbständiger Auftragnehmer unter Vertrag genommen wird.
13. Schlussbestimmungen
- 1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
- 2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll dies die Gültigkeit des Vertrages oder der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berühren. Vielmehr soll anstelle der unwirksamen Bestimmung, soweit rechtlich zulässig, eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien vereinbart haben oder vereinbart haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten. Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.
- 3. Erfüllungsort ist der Sitz der Niederlassung von iGroup. Gerichtsstand ist wahlweise der Erfüllungsort oder das zuständige Gericht des Hauptsitzes von iGroup in Berlin-Charlottenburg.
- 4. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Berlin, 26.01.2010
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